Der erklärte Erbverzicht von Eheleuten bei einer Scheidung greift nicht bei der erneuten Heirat derselben

In einer Ehe durchlebt man Höhen und Tiefen. Besonders in den Zeiten, in denen es nicht gut läuft macht der ein oder andere sich Gedanken über einen Ehevertrag. 

In einem Fall vor dem OLG Düsseldorf ging es darum, dass ein Ehepaar in einem Ehevertrag auf ihre gesetzlichen Erb-und Pflichtteilsrechte an dem Nachlass des Erstversterbenden verzichtete. Allerdings sollte diese Vereinbarung nur für die Zeit gelten, in der sie getrennt leben und in dem Fall einer Ehescheidung. Die Eheleute ließen sich wenig später tatsächlich scheiden, heirateten jedoch einige Jahre danach ein zweites Mal. Problematisch wurde es, als der Mann verstarb und die Frau nun einen Erbschein beantragte. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, mit der Begründung, dass der Erbverzicht in dem Ehevertrag, der Erteilung des Erbscheins entgegensteht. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Frau. Dieser wurde durch das OLG auch stattgegeben. Aus der Erklärung in dem Ehevertrag bezüglich des Erbverzichts geht hervor, dass dieser nur eintreten soll, wenn eine tatsächliche endgültige Trennung vorliegt. Die Vereinbarung kann also nicht gelten, wenn sich die Eheleute erst scheiden lassen und dann wieder heiraten. Durch die neue Heirat der Eheleute werden die Erbansprüche erneut begründet. Der Erb- und Pflichtteilsverzicht hat somit aufgrund der Wiederheirat der Eheleute keine Bedeutung mehr.

Fundstelle: 3.ZS, Beschluss v. 22.02.2017 – I-3 Wx 16/17 in FamRZ 15/2017 S.1272

Eine Antwort auf „Der erklärte Erbverzicht von Eheleuten bei einer Scheidung greift nicht bei der erneuten Heirat derselben“

  1. Danke, dass Sie diesen Blog über Scheidungen mit anderen teilen. Meine Schwester hat ein paar Fragen dazu, wie eine Scheidung funktioniert. Sie möchte sich von ihrem Ehemann trennen, deshalb werde ich ihr diese Informationen mitteilen und vorschlagen, dass sie mit einem Anwalt spricht.

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