Manche Ehen, bleiben gewünscht oder ungewünscht, kinderlos. Hieraus ergeben sich natürlich erbrechtliche Aspekte. Wie allgemein bekannt haben die Kinder des Erblassers eine starke Stellung im gesetzlichen Erbrecht. So erben sie neben dem Ehepartner die Hälfte des zu vergebenden Vermögens. Wenn der Nachwuchs aber entfällt, treten andere Erbberechtigte an deren Stelle.
Was passiert, wenn der Partner in einer kinderlosen Ehe verstirbt? Gemäß der gesetzlichen Erbfolge gehört der überlebende Ehegatte natürlich zu den gesetzlichen Erben. Daneben erben natürlich uneheliche Kinder oder Kinder aus früheren Ehen des Erblassers.
Sind jedoch keine Kinder vorhanden, berücksichtigt die gesetzliche Erbfolge die nächsten Verwandten des Verstorbenen. Dies sind z.B. die Geschwister oder die Eltern des verstorbenen Ehepartners. Diese werden in aufsteigender Linie am Nachlass beteiligt.
In der Regel ist unerwünscht, dass der trauernde Ehepartner sich, neben der zu verarbeitenden Trauer, auch noch mit Erbansprüchen der Verwandtschaft des Verstorbenen herumzuschlagen hat. Eheliches Hab und Gut muss an die Verwandten, insbesondere die Eltern des Verstorbenen, abgegeben werden. Nicht selten entsteht Bruchteilsvermögen der Schwiegereltern oder der Schwägerin/Schwager am gemeinsamen ehelichen Haus, dass mit erheblichem Aufwand abgekauft werden muss.
Deshalb ist es in kinderlosen Ehen außerordentlich wichtig ein eindeutiges Testament einzurichten. Hierfür eignet sich unter anderem das Berliner Testament, wodurchsich die Ehepartner als Alleinerben einsetzen können. Bei längerer Krankheit und sich abzeichnender Vorversterbung kann auch eine schenkungssteuerfreie Vorabübertragung z.B. der Ehewohnung hilfreich sein.
Quelle: www.erbrecht-heute,de „Erbrecht in der kinderlosen Ehe“