Sätze für Kindesunterhalt steigen
Viele Trennungskinder bekommen bald mehr Geld: Die Bedarfssätze für den Unterhalt werden zum Jahreswechsel erhöht – bei Minderjährigen um mindestens 15 Euro. Allerdings bedeutet das nicht immer auch höhere Zahlungen.
Am 1. Januar tritt die neue sogenannte Düsseldorfer Tabelle in Kraft, die höhere Bedarfssätze vorsieht.
Allerdings steigt auch der sogenannte Selbstbehalt der Unterhaltspflichtigen. Deswegen kommt es auf den Einzelfall an, ob die Zahlungen für die Kinder wirklich steigen.
Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1. Januar 2020 für Kinder im Alter bis fünf Jahre 369 Euro statt bislang 354. Das gilt für die niedrigste Einkommensgruppe der Unterhaltspflichtigen bis 1900 Euro Nettoeinkommen.
Kinder zwischen sechs und elf Jahren haben in dieser Einkommensklasse Anspruch auf mindestens 424 Euro statt bislang 406 Euro. In der dritten Altersgruppe von zwölf Jahren bis zur Volljährigkeit sind es 497 Euro – ein Plus von 21 Euro.
Selbstbehalt steigt deutlich
Erstmals seit 2015 ändert sich nun auch der sogenannte Selbstbehalt, der dem Unterhaltspflichtigen zusteht. Der Selbstbehalt von nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen steigt von 880 auf 960 Euro, der von Erwerbstätigen von 1080 auf 1160 Euro – ausgehend von einer Warmmiete von 430 Euro. Der Selbstbehalt kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind. Der Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen von Eltern steigt von bisher 1800 Euro auf 2000 Euro.
Die Düsseldorfer Tabelle dient seit 1962 bundesweit als Richtlinie zur Bemessung des angemessenen Kindesunterhalts. Seit 1979 wird sie vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben. Sie wird bei Gesprächen des Deutschen Familiengerichtstages mit allen Oberlandesgerichten regelmäßig angepasst.