Erbrecht in der kinderlosen Ehe

Manche Ehen, bleiben gewünscht oder ungewünscht, kinderlos. Hieraus ergeben sich natürlich erbrechtliche Aspekte. Wie allgemein bekannt haben die Kinder des Erblassers eine starke Stellung im gesetzlichen Erbrecht. So erben sie neben dem Ehepartner die Hälfte des zu vergebenden Vermögens. Wenn der Nachwuchs aber entfällt, treten andere Erbberechtigte an deren Stelle.

Was passiert, wenn der Partner in einer kinderlosen Ehe verstirbt? Gemäß der gesetzlichen Erbfolge gehört der überlebende Ehegatte natürlich zu den gesetzlichen Erben. Daneben erben natürlich uneheliche Kinder oder Kinder aus früheren Ehen des Erblassers. 

Sind jedoch keine Kinder vorhanden, berücksichtigt die gesetzliche Erbfolge die nächsten Verwandten des Verstorbenen. Dies sind z.B. die Geschwister oder die Eltern des verstorbenen Ehepartners. Diese werden in aufsteigender Linie am Nachlass beteiligt. 

In der Regel ist unerwünscht, dass der trauernde Ehepartner sich, neben der zu verarbeitenden Trauer, auch noch mit Erbansprüchen der Verwandtschaft des Verstorbenen herumzuschlagen hat. Eheliches Hab und Gut muss an die Verwandten, insbesondere die Eltern des Verstorbenen, abgegeben werden. Nicht selten entsteht Bruchteilsvermögen der Schwiegereltern oder der Schwägerin/Schwager am gemeinsamen ehelichen Haus, dass mit erheblichem Aufwand abgekauft werden muss.

Deshalb ist es in kinderlosen Ehen außerordentlich wichtig ein eindeutiges Testament einzurichten. Hierfür eignet sich unter anderem das Berliner Testament, wodurchsich die Ehepartner als Alleinerben einsetzen können. Bei längerer Krankheit und sich abzeichnender Vorversterbung kann auch eine schenkungssteuerfreie Vorabübertragung z.B. der Ehewohnung hilfreich sein.

Quelle: www.erbrecht-heute,de „Erbrecht in der kinderlosen Ehe“

Neue Düsseldorfer Tabelle ab Januar 2020

Sätze für Kindesunterhalt steigen

Viele Trennungskinder bekommen bald mehr Geld: Die Bedarfssätze für den Unterhalt werden zum Jahreswechsel erhöht – bei Minderjährigen um mindestens 15 Euro. Allerdings bedeutet das nicht immer auch höhere Zahlungen.

Am 1. Januar tritt die neue sogenannte Düsseldorfer Tabelle in Kraft, die höhere Bedarfssätze vorsieht.

Allerdings steigt auch der sogenannte Selbstbehalt der Unterhaltspflichtigen. Deswegen kommt es auf den Einzelfall an, ob die Zahlungen für die Kinder wirklich steigen.

Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1. Januar 2020 für Kinder im Alter bis fünf Jahre 369 Euro statt bislang 354. Das gilt für die niedrigste Einkommensgruppe der Unterhaltspflichtigen bis 1900 Euro Nettoeinkommen. 

Kinder zwischen sechs und elf Jahren haben in dieser Einkommensklasse Anspruch auf mindestens 424 Euro statt bislang 406 Euro. In der dritten Altersgruppe von zwölf Jahren bis zur Volljährigkeit sind es 497 Euro – ein Plus von 21 Euro.

Selbstbehalt steigt deutlich

Erstmals seit 2015 ändert sich nun auch der sogenannte Selbstbehalt, der dem Unterhaltspflichtigen zusteht. Der Selbstbehalt von nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen steigt von 880 auf 960 Euro, der von Erwerbstätigen von 1080 auf 1160 Euro – ausgehend von einer Warmmiete von 430 Euro. Der Selbstbehalt kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind. Der Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen von Eltern steigt von bisher 1800 Euro auf 2000 Euro. 

Die Düsseldorfer Tabelle dient seit 1962 bundesweit als Richtlinie zur Bemessung des angemessenen Kindesunterhalts. Seit 1979 wird sie vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben. Sie wird bei Gesprächen des Deutschen Familiengerichtstages mit allen Oberlandesgerichten regelmäßig angepasst.

Der erklärte Erbverzicht von Eheleuten bei einer Scheidung greift nicht bei der erneuten Heirat derselben

In einer Ehe durchlebt man Höhen und Tiefen. Besonders in den Zeiten, in denen es nicht gut läuft macht der ein oder andere sich Gedanken über einen Ehevertrag. 

In einem Fall vor dem OLG Düsseldorf ging es darum, dass ein Ehepaar in einem Ehevertrag auf ihre gesetzlichen Erb-und Pflichtteilsrechte an dem Nachlass des Erstversterbenden verzichtete. Allerdings sollte diese Vereinbarung nur für die Zeit gelten, in der sie getrennt leben und in dem Fall einer Ehescheidung. Die Eheleute ließen sich wenig später tatsächlich scheiden, heirateten jedoch einige Jahre danach ein zweites Mal. Problematisch wurde es, als der Mann verstarb und die Frau nun einen Erbschein beantragte. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, mit der Begründung, dass der Erbverzicht in dem Ehevertrag, der Erteilung des Erbscheins entgegensteht. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Frau. Dieser wurde durch das OLG auch stattgegeben. Aus der Erklärung in dem Ehevertrag bezüglich des Erbverzichts geht hervor, dass dieser nur eintreten soll, wenn eine tatsächliche endgültige Trennung vorliegt. Die Vereinbarung kann also nicht gelten, wenn sich die Eheleute erst scheiden lassen und dann wieder heiraten. Durch die neue Heirat der Eheleute werden die Erbansprüche erneut begründet. Der Erb- und Pflichtteilsverzicht hat somit aufgrund der Wiederheirat der Eheleute keine Bedeutung mehr.

Fundstelle: 3.ZS, Beschluss v. 22.02.2017 – I-3 Wx 16/17 in FamRZ 15/2017 S.1272

Mittwoch, den 21.08.19, findet um 19:30 Uhr im Hauptsitz der Volkshochschule Trier die nächste Vortragsveranstaltung statt.

Am Mittwoch, 21.08.2019, referiert Rechtsanwältin Nicole Kürten, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, um 19.30 Uhr im Hauptsitz der Volkshochschule Trier, Domfreihof 1b, im Seminarraum 108 zu dem Thema „Erste Schritte bei Trennung und Scheidung“. Es handelt sich um eine öffentliche, kostenlose Veranstaltung im Rahmen der ISUV, während der Frau Rechtsanwältin Kürten die aktuellen Entwicklungen und rechtlichen Aspekte erläutern wird. Sie gibt einen Überblick über das Thema und geht auf Fragen der Zuhörer/innen ein. Im Anschluss an den Vortrag steht sie für Diskussionen und Fragen zur Verfügung.

Eine Anmeldung zur Veranstaltung ist nicht notwendig.

Über das Thema Trennung/Scheidung bestehen noch immer häufig unrichtige Vorstellungen und Irrtümer über die anschließenden Rechte und Pflichten des Einzelnen. Der Vortrag soll über diese Irrtümer aufklären und helfen Fehler zu vermeiden. Denn nur wer gut informiert ist, kann auch vernünftig und ohne Streit über seine Vorstellungen reden. Wer sich von seinem Partner trennt, sollte sich schon vorher möglichst umfassend informieren und die Konsequenzen einer Scheidung abschätzen können. Im Scheidungsverfahren können aus Unwissenheit Entscheidungen getroffen werden, die für die Beteiligten zu einer hohen finanziellen Belastung führen können. Der Vortrag soll helfen, Fehler zu vermeiden und so Geld zu sparen.
Steht man vor der Trennung/Scheidung, sind guter Rat und vor allem gute Beratung unverzichtbar. Welche konstruktiven Wege sind noch möglich, welche wichtigen Schritte zu unternehmen?
In dieser Situation stellen sich viele Fragen: Wer darf in der Wohnung bleiben, wer bekommt was? Wem „gehören“ die Kinder? Wie viel Unterhalt ist zu zahlen? Wie kann/muss ich mit Wohnrecht, Finanzamt, Gütertrennung, Aufenthalts- und Besuchsrecht der Kinder, Vermögensaufteilung usw. umgehen? Was ist Prozesskostenhilfe, wer bekommt sie? Was kann man selbst regeln? Wo finde ich einen guten Fachanwalt?
Schnell können Trennung oder Scheidung zu hoher Verschuldung, sozialem Abstieg und großer gesundheitlicher Belastung führen. Es liegt an beiden Ehe-maligen, wie sie damit umgehen, ob sie einen erbitterten „Rosenkrieg“ führen, ob sie ihren Streit nur über Anwälte austragen, ob die Trennung zum „teuren Abschied“ wird. Sind sie sich jedoch einig und verstehen es, sich zumindest in Bezug auf Kinder und Unterhalt zu einer gemeinsamen Linie durchzuringen, können sie die Kosten niedrig halten und Gesundheit und Nerven schonen.

Der Hauptsitz der Volkshochschule Trier befindet sich im Domfreihof 1b in Trier. In der vhs treffen wir uns im Seminarraum 108.

ISUV-Ansprechpartner ist Willi Jacoby, Tel. 0162/9117580, Email: trier@isuv.de

Allen, die am Mittwoch nach Trier kommen, wünsche ich einen erfolgreichen und hilfreichen Abend!

Victoria Voos hat Prüfung zur Rechtsanwaltsfachangestellten erfolgreich bestanden

Am 26.6 gab es die feierliche Überreichung der Abschlusszeugnisse für die Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten. Auch meine Auszubildende  Victoria Voos erhielt in Koblenz durch die Rechtsanwaltskammer, vertreten durch Herrn Vizepräsidenten Justizrat Dr Ammer und den Staatsminister der Justiz Herr Mertin ihre Urkunde. 

Herzlichen Glückwunsch liebe Victoria, dass hast du großartig gemacht! Ich freue mich, dass du mein Büro und unsere Mandanten auch weiter unterstützt.

Rechtsanwältin/Fachanwältin Nicole Kürten

Auskunftspflichten des neuen Ehepartners bei Kindesunterhalt


Der Kindesunterhalt ist bei geschiedenen Eltern häufig ein Reizthema. Nicht nur unter den Eltern, sondern auch zwischen den Kindern und einem Elternteil wird häufig gestritten. So auch in dem vorliegenden Fall. Es geht um einen volljährigen Jungen, welcher aufgrund der Insolvenz und der späteren Erwerbslosigkeit seines Vaters auf mehrere Unterhaltszahlungen verzichten musste. Der Vater des Jungen war mittlerweile wieder verheiratet und lebte von den Einkünften seiner Frau. Der Sohn verlangte daher eine Einkommensauskunft der „neuen“ Ehefrau, um damit den Anspruch auf Familienunterhalt ermitteln zu können. Dieser Bitte kam der Vater nicht nach.

Der Fall ging vor das Amtsgericht. Das Gericht wies den Anspruch des Jungen zurück. Das OLG hingegen bejahte im weiteren Verfahren einen Anspruch des Sohnes über die Auskunft der Einkommensverhältnisse der „neuen“ Ehefrau seines Vaters. Dies gilt, obwohl zwischen den Eheleuten eine Gütertrennung vereinbart wurde! Damit geht das Interesse desjenigen vor, welcher die Auskunft begehrt. Das Geheimhaltungsinteresse des anderen muss dahinter zurücktreten.

Ebenso verhält es sich bei einer anteiligen Haftung für Unterhalt unter Geschwistern. Auch hier kann verlangt werden, dass auch die Einkommensverhältnisse der Ehegatten der Geschwister offengelegt werden. Nur so kann deren gerechter Anteil am Familienunterhalt bestimmt werden.

Noch näher liegt es dann, dass ein Kind eine Auskunft über das Einkommen von dem neuen Lebenspartner eines Elternteils verlangen kann. Nur so kann im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des einen Elternteils der Kindesunterhalt korrekt berechnet werden. Die Einkommensverhältnisse der „neuen“ Ehegemeinschaft bilden nämlich die Grundlage für die Beurteilung des Unterhaltsanspruchs. Der neue Ehegatte kann in dieser Konstellation nicht als unbeteiligter Dritter angesehen werden. Er ist mit dem Unterhaltspflichtigen verheiratet und würde diesem seinerseits Familienunterhalt schulden.

Außer Frage steht allerdings, dass der neue Partner außerhalb des eigentlich betrachteten Unterhaltsrechtsverhältnisses steht. Der Auskunftsanspruch kann demnach nicht gegen ihn gerichtet werden, sondern nur gegen den Unterhaltspflichtigen selbst. Bezüglich des Umfangs der Auskunftspflicht wurde entschieden, dass es nicht ausreicht die vorgenommenen Vermögensbewegungen in groben Zügen darzustellen. Es ist eine Auskunft zu erteilen, die eine genaue Feststellung des Unterhaltsanspruchs möglich macht!

Folglich ist zukünftig die Wiederverheiratung eines unterhaltspflichtigen Elternteils auch unterhaltsrechtlich beachtlich. In zahlreichen Fällen wird es sich lohnen, Auskunfts- und Unterhaltsansprüche geltend zu machen. In der Praxis wird nämlich oft die eigene Einkommens- und Vermögenslosigkeit vorgegeben um Unterhaltsansprüche zu verhindern – obwohl der betroffene Elternteil in einer neuen Ehegemeinschaft gut situiert lebt.

Fundstelle: BGH, Urteil vom 02.06.2010 – XII ZR 124/08 (OLG Jena) in NJW 2011,226

Klage gegen Facebook wegen Herausgabe von Chatprotokoll!

Klage gegen Facebook wegen Herausgabe von Chatprotokoll!

 

Ist der Inhalt eines Accounts vererbbar oder muss der Anspruch auf Zugang hinter dem Telekommunikationsgeheimnis zurücktreten? Die Frage, was mit den Inhalten in den Sozialen Netzwerken insbesondere von Chatprotokollen passiert, wenn der Inhaber des Accounts verstirbt, steht derzeit vielerorts zur juristischen Klärung an.

 

In einem aktuellen Fall vor dem LG-Berlin hatte eine Mutter gegen „Facebook“ geklagt. Sie wollte einen Anspruch auf Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto ihrer verstorbenen Tochter und den darin enthaltenen Kommunikationsvorgängen (Chatprotokoll) geltend machen. Dadurch erhoffte sie sich mehr Klarheit über die Hintergründe des Todes ihrer 15- jährigen Tochter zu bekommen.

 

Die Klägerin ist zusammen mit dem Vater des verstorbenen Mädchens Teil der Erbengemeinschaft und somit Miterbin. Aufgrund dessen gab das LG der Klägerin zunächst Recht. Durch die Gesamtrechtsnachfolge sei der Nutzungsvertrag mit Facebook auf die Erben übergegangen, sodass ihnen ein Anspruch auf Zugang zu dem Benutzerkonto zusteht. Zudem lässt sich die Unvererbbarkeit des Nutzungskontos auch nicht aus den Nutzungsbedingungen von Facebook ableiten.

 

Die Beklagte ging gegen das Urteil in Berufung, welche zulässig und begründet war. Trotz einer vermeintlichen Vererbbarkeit des Facebook-Accounts ist eine Mitteilung des Inhalts an die Erbengemeinschaft dennoch verboten.

 

Wie schon in dem ersten Urteil des LG wurde eine grundsätzliche Vererbbarkeit eines Facebook-Accounts bejaht. Der Durchsetzung des Anspruchs steht jedoch das Telekommunikationsgeheimnis entgegen. Hiernach ist es Dienstanbietern verboten die Umstände und Inhalte der auf ihren Servern noch gespeicherten Kommunikation des Erblassers einem Dritten mitzuteilen. Eine Gewährung des Zugangs würde die Rechte des Kommunikationspartners des Erblassers verletzen. Das Telekommunikationsgeheimnis schützt die Kommunikationsdaten solange der Inhalt auf den Servern des Anbieters gespeichert ist. Der Nutzer kann sie für sich abspeichern. Der Anbieter ist aber trotzdem jederzeit in der Lage auf die Nachrichten zuzugreifen. Damit ist der Zugriff zeitlich unbegrenzt möglich und dadurch gilt auch das Telekommunikationsgeheimnis für eine unbegrenzte Zeit.

 

Auch aus dem Recht der elterlichen Sorge kann sich laut LG keine Anspruchsgrundlage ergeben. Es handelt sich hierbei um ein Schuldverhältnis, welches dem Interesse des minderjährigen Kindes dienen soll. Die elterliche Sorge endet somit mit dem Tod des Kindes.

Obwohl die Unkenntnis über den Tod des eigenen Kindes die Persönlichkeitsentfaltung der Eltern massiv beeinträchtigen kann, ist ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht anzunehmen. Der Wunsch nach Kenntnis bezieht sich nicht auf die eigene Persönlichkeit, sondern auf Umstände, die außerhalb der eigenen Persönlichkeit liegen.

 

Die Klage der Mutter wurde in der Berufung abgewiesen. Ihr Anspruch auf Zugang zu den Inhalten des Facebook – Accounts ihrer verstorbenen Tochter konnte sie nicht geltend machen.

 

 

Fundstelle: 21.ZS, Urteil v. 31.05.2017 – 21 U 9/16 inFamRZ 2017, Heft 16, S.1348 ff.

zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)!

Rechtsanwältin Nicole Kürten ist ab sofort zugelassen als zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT). 

Rechtsanwältin Nicole Kürten freut sich mitzuteilen, dass sie nun als „zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)“ zugelassen ist. Rechtsanwältin Nicole Kürten hat hierfür die Lehrgänge und Prüfungen bei der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e.V. (AGT) erfolgreich bestanden.

Hauptgrund für die Anordnung der Testamentsvollstreckung ist das Ziel, dass der letzte Wille des Erblassers auch tatsächlich, und wie von ihm gewünscht, umgesetzt wird

vor dem Hintergrund der:

  • immer komplexeren und komplizierteren Familienstrukturen (Patchwork-Familien, Minderjährige, behinderte Angehörige, verschuldete Erben, fehlende Abkömmlinge, Wohnsitz im Ausland)
  • immer werthaltigeren und komplizierteren Vermögensstrukturen (Wertpapiere, Immobilien, Luxusgüter, Unternehmen, Vermögen im Ausland, Stiftungen)

Die zunehmende Zahl von Patchwork-Familienstrukturen, verschuldeter Abkömmlinge, die Versorgung minderjähriger oder behinderter Kinder, die Sicherstellung einer Unternehmensnachfolge, die Erfüllung karitativer Zwecke, etwa die Errichtung einer Stiftung oder einfach nur die Sorge um eine reibungslose Verteilung des Nachlasses unter den Erben lassen die Testamentsvollstreckung daher zunehmend in den Focus der modernen erbrechtlichen Gestaltungsmittel rücken.

Die richtig angeordnete Testamentsvollstreckung hat eine doppelte Schutzfunktion: Der Erbe kann über den Nachlass nicht verfügen. Das Recht steht dem Testamentsvollstrecker zu. Zum Schutz der Erben ist etwaigen Gläubigern der Zugriff auf den Nachlass nicht gestattet.

Wer sollte eine Testamentsvollstreckung anordnen?

  • Jeder, der seine Erben von der Nachlassabwickung befreien möchte.
  • Alle, die schutzbedürftige Angehörige haben.
  • Jeder, der Streit in der Familie vermeiden möchte.
  • Lebensgemeinschaften mit nichtehelichen Kindern, Patchwork-Familien.
  • Unternehmer, zur Sicherung der Unternehmensnachfolge
  • Immobilienbesitzer und Inhaber komplexer Vermögenswerte sowie
  • Stifter.

Richtig verstandene Testamentsvollstreckung bedeutet:

  • Schutzfunktion für überlebende Angehörige
  • Vereinfachung und Sicherstellung der Nachlassabwicklung
  • Langfristiger Schutz des Nachlasses vor Vermögensverfall oder ungewollten Zugriff Dritter (z.B. Schutz des Erben vor seinem eigenen Gläubigern)
  • Erfüllung karitativer Zwecke

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung erfolgt durch den Erblasser in seinem Testament oder einem Erbvertrag (§ 2197 Abs. 1 BGB).

Der Wille des Erblassers entscheidet.

Rechtsanwältin Nicole Kürten freut sich insofern auf zahlreiche zukünftige Aufträge in der Testamentsvollstreckung.