Neue Düsseldorfer Tabelle ab Januar 2020

Sätze für Kindesunterhalt steigen

Viele Trennungskinder bekommen bald mehr Geld: Die Bedarfssätze für den Unterhalt werden zum Jahreswechsel erhöht – bei Minderjährigen um mindestens 15 Euro. Allerdings bedeutet das nicht immer auch höhere Zahlungen.

Am 1. Januar tritt die neue sogenannte Düsseldorfer Tabelle in Kraft, die höhere Bedarfssätze vorsieht.

Allerdings steigt auch der sogenannte Selbstbehalt der Unterhaltspflichtigen. Deswegen kommt es auf den Einzelfall an, ob die Zahlungen für die Kinder wirklich steigen.

Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1. Januar 2020 für Kinder im Alter bis fünf Jahre 369 Euro statt bislang 354. Das gilt für die niedrigste Einkommensgruppe der Unterhaltspflichtigen bis 1900 Euro Nettoeinkommen. 

Kinder zwischen sechs und elf Jahren haben in dieser Einkommensklasse Anspruch auf mindestens 424 Euro statt bislang 406 Euro. In der dritten Altersgruppe von zwölf Jahren bis zur Volljährigkeit sind es 497 Euro – ein Plus von 21 Euro.

Selbstbehalt steigt deutlich

Erstmals seit 2015 ändert sich nun auch der sogenannte Selbstbehalt, der dem Unterhaltspflichtigen zusteht. Der Selbstbehalt von nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen steigt von 880 auf 960 Euro, der von Erwerbstätigen von 1080 auf 1160 Euro – ausgehend von einer Warmmiete von 430 Euro. Der Selbstbehalt kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind. Der Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen von Eltern steigt von bisher 1800 Euro auf 2000 Euro. 

Die Düsseldorfer Tabelle dient seit 1962 bundesweit als Richtlinie zur Bemessung des angemessenen Kindesunterhalts. Seit 1979 wird sie vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben. Sie wird bei Gesprächen des Deutschen Familiengerichtstages mit allen Oberlandesgerichten regelmäßig angepasst.

Der erklärte Erbverzicht von Eheleuten bei einer Scheidung greift nicht bei der erneuten Heirat derselben

In einer Ehe durchlebt man Höhen und Tiefen. Besonders in den Zeiten, in denen es nicht gut läuft macht der ein oder andere sich Gedanken über einen Ehevertrag. 

In einem Fall vor dem OLG Düsseldorf ging es darum, dass ein Ehepaar in einem Ehevertrag auf ihre gesetzlichen Erb-und Pflichtteilsrechte an dem Nachlass des Erstversterbenden verzichtete. Allerdings sollte diese Vereinbarung nur für die Zeit gelten, in der sie getrennt leben und in dem Fall einer Ehescheidung. Die Eheleute ließen sich wenig später tatsächlich scheiden, heirateten jedoch einige Jahre danach ein zweites Mal. Problematisch wurde es, als der Mann verstarb und die Frau nun einen Erbschein beantragte. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, mit der Begründung, dass der Erbverzicht in dem Ehevertrag, der Erteilung des Erbscheins entgegensteht. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Frau. Dieser wurde durch das OLG auch stattgegeben. Aus der Erklärung in dem Ehevertrag bezüglich des Erbverzichts geht hervor, dass dieser nur eintreten soll, wenn eine tatsächliche endgültige Trennung vorliegt. Die Vereinbarung kann also nicht gelten, wenn sich die Eheleute erst scheiden lassen und dann wieder heiraten. Durch die neue Heirat der Eheleute werden die Erbansprüche erneut begründet. Der Erb- und Pflichtteilsverzicht hat somit aufgrund der Wiederheirat der Eheleute keine Bedeutung mehr.

Fundstelle: 3.ZS, Beschluss v. 22.02.2017 – I-3 Wx 16/17 in FamRZ 15/2017 S.1272

Auskunftspflichten des neuen Ehepartners bei Kindesunterhalt


Der Kindesunterhalt ist bei geschiedenen Eltern häufig ein Reizthema. Nicht nur unter den Eltern, sondern auch zwischen den Kindern und einem Elternteil wird häufig gestritten. So auch in dem vorliegenden Fall. Es geht um einen volljährigen Jungen, welcher aufgrund der Insolvenz und der späteren Erwerbslosigkeit seines Vaters auf mehrere Unterhaltszahlungen verzichten musste. Der Vater des Jungen war mittlerweile wieder verheiratet und lebte von den Einkünften seiner Frau. Der Sohn verlangte daher eine Einkommensauskunft der „neuen“ Ehefrau, um damit den Anspruch auf Familienunterhalt ermitteln zu können. Dieser Bitte kam der Vater nicht nach.

Der Fall ging vor das Amtsgericht. Das Gericht wies den Anspruch des Jungen zurück. Das OLG hingegen bejahte im weiteren Verfahren einen Anspruch des Sohnes über die Auskunft der Einkommensverhältnisse der „neuen“ Ehefrau seines Vaters. Dies gilt, obwohl zwischen den Eheleuten eine Gütertrennung vereinbart wurde! Damit geht das Interesse desjenigen vor, welcher die Auskunft begehrt. Das Geheimhaltungsinteresse des anderen muss dahinter zurücktreten.

Ebenso verhält es sich bei einer anteiligen Haftung für Unterhalt unter Geschwistern. Auch hier kann verlangt werden, dass auch die Einkommensverhältnisse der Ehegatten der Geschwister offengelegt werden. Nur so kann deren gerechter Anteil am Familienunterhalt bestimmt werden.

Noch näher liegt es dann, dass ein Kind eine Auskunft über das Einkommen von dem neuen Lebenspartner eines Elternteils verlangen kann. Nur so kann im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des einen Elternteils der Kindesunterhalt korrekt berechnet werden. Die Einkommensverhältnisse der „neuen“ Ehegemeinschaft bilden nämlich die Grundlage für die Beurteilung des Unterhaltsanspruchs. Der neue Ehegatte kann in dieser Konstellation nicht als unbeteiligter Dritter angesehen werden. Er ist mit dem Unterhaltspflichtigen verheiratet und würde diesem seinerseits Familienunterhalt schulden.

Außer Frage steht allerdings, dass der neue Partner außerhalb des eigentlich betrachteten Unterhaltsrechtsverhältnisses steht. Der Auskunftsanspruch kann demnach nicht gegen ihn gerichtet werden, sondern nur gegen den Unterhaltspflichtigen selbst. Bezüglich des Umfangs der Auskunftspflicht wurde entschieden, dass es nicht ausreicht die vorgenommenen Vermögensbewegungen in groben Zügen darzustellen. Es ist eine Auskunft zu erteilen, die eine genaue Feststellung des Unterhaltsanspruchs möglich macht!

Folglich ist zukünftig die Wiederverheiratung eines unterhaltspflichtigen Elternteils auch unterhaltsrechtlich beachtlich. In zahlreichen Fällen wird es sich lohnen, Auskunfts- und Unterhaltsansprüche geltend zu machen. In der Praxis wird nämlich oft die eigene Einkommens- und Vermögenslosigkeit vorgegeben um Unterhaltsansprüche zu verhindern – obwohl der betroffene Elternteil in einer neuen Ehegemeinschaft gut situiert lebt.

Fundstelle: BGH, Urteil vom 02.06.2010 – XII ZR 124/08 (OLG Jena) in NJW 2011,226

Ferienumgang: Wahl des Urlaubsorts

Ferienumgang: Wahl des Urlaubsorts!

In der Ferienzeit ist es üblich, dass Eltern mit ihren Kindern verreisen möchten. Getrennt lebende Eltern mit minderjährigen Kindern kommen bei der Planung des Ferienumgangs oft in Probleme.

Grundsätzliche Regelung

Häufig werden von den Eltern für die Ferienzeit besondere Regelungen in der Umgangsvereinbarung getroffen. Es kann jedoch nur der Zeitraum, des Ferienumgangs geregelt werden. Den Ferienort kann jeder Elternteil hingegen selbst bestimmen. Dieser muss dem anderen Elternteil jedoch mitgeteilt werden. Dessen Zustimmung ist allerdings nicht erforderlich.

Der Elternteil hat den Umgang des jeweils anderen zu fördern und eine Erschwerung des Umgangs zu unterlassen (sog. „Wohlverhaltenspflicht“). Durch die Umgangsvereinbarung ist man verpflichtet, den Umgang zu ermöglichen und alles dafür zu tun, um diesen vorzubereiten bzw. zu sichern. Lediglich bei einer akuten Kindeswohlgefährdung kann die Reise verhindert werden.

Achtung: bei einem Verstoß gegen die „Wohlverhaltenspflicht“ droht ein Ordnungsgeld!

So geschehen in einem Fall, in dem eine Mutter eine Reise ihrer Kinder mit deren Vater verhindern wollte. Der Vater hatte eine Reise nach Thailand gebucht und sich die vorherige Zustimmung der Mutter eingeholt. Zeitgleich ereigneten sich Bombenanschläge, allerdings in anderen Orten in Thailand. Aufgrund der Bombenanschläge nahm sie die zuvor erteilte Einwilligung zurück. Eine einstweilige Anordnung der Mutter sollte den Vater am Reisen hindern.

Diese wurde jedoch abgelehnt. Es bestand zum Zeitpunkt der Reise keine allgemeine Reisewarnung des auswärtigen Amtes für den Urlaubsort in Thailand. Aufgrund der Ablehnung alarmierte die Mutter die Polizei. Diese untersagte dem Vater eine Ausreise mit seinen Kindern. Hierauf wurde wegen des Verstoßes gegen die „Wohlverhaltenspflicht“ durch das Amtsgericht ein Ordnungsgeld gegen die Mutter verhängt. Es bestand zu keinem Zeitpunkt eine akute Gefährdung der Kinder. Sie hatte durch ihr Maßnahmen die bestehende Umgangsvereinbarung verletzt. Durch die Vereinbarung war sie verpflichtet, die Gewährung des Umgangs zu ermöglichen. Der Vater handelte laut AG rechtmäßig, indem er die Mutter rechtzeitig informierte. Auf eine Zustimmung ihrerseits war er nicht angewiesen.

Was ist in der Praxis wichtig?

Der Elternteil, der seinen Urlaub mit den gemeinsamen Kindern plant, sollte rechtzeitig im Vorhinein den andern Elternteil informieren. Dieser sollte, wenn keine besonderen Risiken vorliegen, auch unverzüglich zustimmen. Liegen aus dessen Sicht besonderen Risiken der Reise vor, sollten diese zunächst mit dem Expartner in Ruhe erörtert werden. Kommt man zu keiner gemeinsamen Lösung des Problems, kann bei Vorliegen einer „ernsten Gefährdung“ des Kindeswohls – und auch nur dann – der Gerichtsweg unter Einschaltung Ihrer AnwaltIn notwendig werden. Selbst erfundene Notfall-Maßnahmen, wie etwa die Einschaltung der Polizei unter Vorspiegelung nicht existenter Gefährdungen des Kindeswohls, können hingegen teuer werden.

Fundstelle: KG, Beschluss vom 22.06.2017-13 WF 97/17 in NJW-Spezial Heft 18, 2017 S.549/550