Auskunftspflichten des neuen Ehepartners bei Kindesunterhalt


Der Kindesunterhalt ist bei geschiedenen Eltern häufig ein Reizthema. Nicht nur unter den Eltern, sondern auch zwischen den Kindern und einem Elternteil wird häufig gestritten. So auch in dem vorliegenden Fall. Es geht um einen volljährigen Jungen, welcher aufgrund der Insolvenz und der späteren Erwerbslosigkeit seines Vaters auf mehrere Unterhaltszahlungen verzichten musste. Der Vater des Jungen war mittlerweile wieder verheiratet und lebte von den Einkünften seiner Frau. Der Sohn verlangte daher eine Einkommensauskunft der „neuen“ Ehefrau, um damit den Anspruch auf Familienunterhalt ermitteln zu können. Dieser Bitte kam der Vater nicht nach.

Der Fall ging vor das Amtsgericht. Das Gericht wies den Anspruch des Jungen zurück. Das OLG hingegen bejahte im weiteren Verfahren einen Anspruch des Sohnes über die Auskunft der Einkommensverhältnisse der „neuen“ Ehefrau seines Vaters. Dies gilt, obwohl zwischen den Eheleuten eine Gütertrennung vereinbart wurde! Damit geht das Interesse desjenigen vor, welcher die Auskunft begehrt. Das Geheimhaltungsinteresse des anderen muss dahinter zurücktreten.

Ebenso verhält es sich bei einer anteiligen Haftung für Unterhalt unter Geschwistern. Auch hier kann verlangt werden, dass auch die Einkommensverhältnisse der Ehegatten der Geschwister offengelegt werden. Nur so kann deren gerechter Anteil am Familienunterhalt bestimmt werden.

Noch näher liegt es dann, dass ein Kind eine Auskunft über das Einkommen von dem neuen Lebenspartner eines Elternteils verlangen kann. Nur so kann im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des einen Elternteils der Kindesunterhalt korrekt berechnet werden. Die Einkommensverhältnisse der „neuen“ Ehegemeinschaft bilden nämlich die Grundlage für die Beurteilung des Unterhaltsanspruchs. Der neue Ehegatte kann in dieser Konstellation nicht als unbeteiligter Dritter angesehen werden. Er ist mit dem Unterhaltspflichtigen verheiratet und würde diesem seinerseits Familienunterhalt schulden.

Außer Frage steht allerdings, dass der neue Partner außerhalb des eigentlich betrachteten Unterhaltsrechtsverhältnisses steht. Der Auskunftsanspruch kann demnach nicht gegen ihn gerichtet werden, sondern nur gegen den Unterhaltspflichtigen selbst. Bezüglich des Umfangs der Auskunftspflicht wurde entschieden, dass es nicht ausreicht die vorgenommenen Vermögensbewegungen in groben Zügen darzustellen. Es ist eine Auskunft zu erteilen, die eine genaue Feststellung des Unterhaltsanspruchs möglich macht!

Folglich ist zukünftig die Wiederverheiratung eines unterhaltspflichtigen Elternteils auch unterhaltsrechtlich beachtlich. In zahlreichen Fällen wird es sich lohnen, Auskunfts- und Unterhaltsansprüche geltend zu machen. In der Praxis wird nämlich oft die eigene Einkommens- und Vermögenslosigkeit vorgegeben um Unterhaltsansprüche zu verhindern – obwohl der betroffene Elternteil in einer neuen Ehegemeinschaft gut situiert lebt.

Fundstelle: BGH, Urteil vom 02.06.2010 – XII ZR 124/08 (OLG Jena) in NJW 2011,226

2 Antworten auf „Auskunftspflichten des neuen Ehepartners bei Kindesunterhalt“

  1. Vielen Dank, dass Sie uns diesen Artikel über Kindergeld zur Verfügung gestellt haben. Mein Freund versucht, Kindergeld für seine Familie zu bekommen. Ich werde diesen Artikel mit meinem Freund teilen und ihm vorschlagen, einen auf Familienrecht spezialisierten Anwalt zu beauftragen.

  2. Der Kindesunterhalt ist ja ein großes Thema bei der Scheidung. Da es so viele Sachen bei Scheidung und Familienrecht zu beachten gibt, ist die Erfahrung von anderen sehr hilfreich. Dieser Artikel hat mir viel beigebracht.

Schreibe einen Kommentar zu Joachim Hussing Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert