Klage gegen Facebook wegen Herausgabe von Chatprotokoll!

Klage gegen Facebook wegen Herausgabe von Chatprotokoll!

 

Ist der Inhalt eines Accounts vererbbar oder muss der Anspruch auf Zugang hinter dem Telekommunikationsgeheimnis zurücktreten? Die Frage, was mit den Inhalten in den Sozialen Netzwerken insbesondere von Chatprotokollen passiert, wenn der Inhaber des Accounts verstirbt, steht derzeit vielerorts zur juristischen Klärung an.

 

In einem aktuellen Fall vor dem LG-Berlin hatte eine Mutter gegen „Facebook“ geklagt. Sie wollte einen Anspruch auf Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto ihrer verstorbenen Tochter und den darin enthaltenen Kommunikationsvorgängen (Chatprotokoll) geltend machen. Dadurch erhoffte sie sich mehr Klarheit über die Hintergründe des Todes ihrer 15- jährigen Tochter zu bekommen.

 

Die Klägerin ist zusammen mit dem Vater des verstorbenen Mädchens Teil der Erbengemeinschaft und somit Miterbin. Aufgrund dessen gab das LG der Klägerin zunächst Recht. Durch die Gesamtrechtsnachfolge sei der Nutzungsvertrag mit Facebook auf die Erben übergegangen, sodass ihnen ein Anspruch auf Zugang zu dem Benutzerkonto zusteht. Zudem lässt sich die Unvererbbarkeit des Nutzungskontos auch nicht aus den Nutzungsbedingungen von Facebook ableiten.

 

Die Beklagte ging gegen das Urteil in Berufung, welche zulässig und begründet war. Trotz einer vermeintlichen Vererbbarkeit des Facebook-Accounts ist eine Mitteilung des Inhalts an die Erbengemeinschaft dennoch verboten.

 

Wie schon in dem ersten Urteil des LG wurde eine grundsätzliche Vererbbarkeit eines Facebook-Accounts bejaht. Der Durchsetzung des Anspruchs steht jedoch das Telekommunikationsgeheimnis entgegen. Hiernach ist es Dienstanbietern verboten die Umstände und Inhalte der auf ihren Servern noch gespeicherten Kommunikation des Erblassers einem Dritten mitzuteilen. Eine Gewährung des Zugangs würde die Rechte des Kommunikationspartners des Erblassers verletzen. Das Telekommunikationsgeheimnis schützt die Kommunikationsdaten solange der Inhalt auf den Servern des Anbieters gespeichert ist. Der Nutzer kann sie für sich abspeichern. Der Anbieter ist aber trotzdem jederzeit in der Lage auf die Nachrichten zuzugreifen. Damit ist der Zugriff zeitlich unbegrenzt möglich und dadurch gilt auch das Telekommunikationsgeheimnis für eine unbegrenzte Zeit.

 

Auch aus dem Recht der elterlichen Sorge kann sich laut LG keine Anspruchsgrundlage ergeben. Es handelt sich hierbei um ein Schuldverhältnis, welches dem Interesse des minderjährigen Kindes dienen soll. Die elterliche Sorge endet somit mit dem Tod des Kindes.

Obwohl die Unkenntnis über den Tod des eigenen Kindes die Persönlichkeitsentfaltung der Eltern massiv beeinträchtigen kann, ist ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht anzunehmen. Der Wunsch nach Kenntnis bezieht sich nicht auf die eigene Persönlichkeit, sondern auf Umstände, die außerhalb der eigenen Persönlichkeit liegen.

 

Die Klage der Mutter wurde in der Berufung abgewiesen. Ihr Anspruch auf Zugang zu den Inhalten des Facebook – Accounts ihrer verstorbenen Tochter konnte sie nicht geltend machen.

 

 

Fundstelle: 21.ZS, Urteil v. 31.05.2017 – 21 U 9/16 inFamRZ 2017, Heft 16, S.1348 ff.