Ferienumgang: Wahl des Urlaubsorts

Ferienumgang: Wahl des Urlaubsorts!

In der Ferienzeit ist es üblich, dass Eltern mit ihren Kindern verreisen möchten. Getrennt lebende Eltern mit minderjährigen Kindern kommen bei der Planung des Ferienumgangs oft in Probleme.

Grundsätzliche Regelung

Häufig werden von den Eltern für die Ferienzeit besondere Regelungen in der Umgangsvereinbarung getroffen. Es kann jedoch nur der Zeitraum, des Ferienumgangs geregelt werden. Den Ferienort kann jeder Elternteil hingegen selbst bestimmen. Dieser muss dem anderen Elternteil jedoch mitgeteilt werden. Dessen Zustimmung ist allerdings nicht erforderlich.

Der Elternteil hat den Umgang des jeweils anderen zu fördern und eine Erschwerung des Umgangs zu unterlassen (sog. „Wohlverhaltenspflicht“). Durch die Umgangsvereinbarung ist man verpflichtet, den Umgang zu ermöglichen und alles dafür zu tun, um diesen vorzubereiten bzw. zu sichern. Lediglich bei einer akuten Kindeswohlgefährdung kann die Reise verhindert werden.

Achtung: bei einem Verstoß gegen die „Wohlverhaltenspflicht“ droht ein Ordnungsgeld!

So geschehen in einem Fall, in dem eine Mutter eine Reise ihrer Kinder mit deren Vater verhindern wollte. Der Vater hatte eine Reise nach Thailand gebucht und sich die vorherige Zustimmung der Mutter eingeholt. Zeitgleich ereigneten sich Bombenanschläge, allerdings in anderen Orten in Thailand. Aufgrund der Bombenanschläge nahm sie die zuvor erteilte Einwilligung zurück. Eine einstweilige Anordnung der Mutter sollte den Vater am Reisen hindern.

Diese wurde jedoch abgelehnt. Es bestand zum Zeitpunkt der Reise keine allgemeine Reisewarnung des auswärtigen Amtes für den Urlaubsort in Thailand. Aufgrund der Ablehnung alarmierte die Mutter die Polizei. Diese untersagte dem Vater eine Ausreise mit seinen Kindern. Hierauf wurde wegen des Verstoßes gegen die „Wohlverhaltenspflicht“ durch das Amtsgericht ein Ordnungsgeld gegen die Mutter verhängt. Es bestand zu keinem Zeitpunkt eine akute Gefährdung der Kinder. Sie hatte durch ihr Maßnahmen die bestehende Umgangsvereinbarung verletzt. Durch die Vereinbarung war sie verpflichtet, die Gewährung des Umgangs zu ermöglichen. Der Vater handelte laut AG rechtmäßig, indem er die Mutter rechtzeitig informierte. Auf eine Zustimmung ihrerseits war er nicht angewiesen.

Was ist in der Praxis wichtig?

Der Elternteil, der seinen Urlaub mit den gemeinsamen Kindern plant, sollte rechtzeitig im Vorhinein den andern Elternteil informieren. Dieser sollte, wenn keine besonderen Risiken vorliegen, auch unverzüglich zustimmen. Liegen aus dessen Sicht besonderen Risiken der Reise vor, sollten diese zunächst mit dem Expartner in Ruhe erörtert werden. Kommt man zu keiner gemeinsamen Lösung des Problems, kann bei Vorliegen einer „ernsten Gefährdung“ des Kindeswohls – und auch nur dann – der Gerichtsweg unter Einschaltung Ihrer AnwaltIn notwendig werden. Selbst erfundene Notfall-Maßnahmen, wie etwa die Einschaltung der Polizei unter Vorspiegelung nicht existenter Gefährdungen des Kindeswohls, können hingegen teuer werden.

Fundstelle: KG, Beschluss vom 22.06.2017-13 WF 97/17 in NJW-Spezial Heft 18, 2017 S.549/550