Erbrecht in der kinderlosen Ehe

Manche Ehen, bleiben gewünscht oder ungewünscht, kinderlos. Hieraus ergeben sich natürlich erbrechtliche Aspekte. Wie allgemein bekannt haben die Kinder des Erblassers eine starke Stellung im gesetzlichen Erbrecht. So erben sie neben dem Ehepartner die Hälfte des zu vergebenden Vermögens. Wenn der Nachwuchs aber entfällt, treten andere Erbberechtigte an deren Stelle.

Was passiert, wenn der Partner in einer kinderlosen Ehe verstirbt? Gemäß der gesetzlichen Erbfolge gehört der überlebende Ehegatte natürlich zu den gesetzlichen Erben. Daneben erben natürlich uneheliche Kinder oder Kinder aus früheren Ehen des Erblassers. 

Sind jedoch keine Kinder vorhanden, berücksichtigt die gesetzliche Erbfolge die nächsten Verwandten des Verstorbenen. Dies sind z.B. die Geschwister oder die Eltern des verstorbenen Ehepartners. Diese werden in aufsteigender Linie am Nachlass beteiligt. 

In der Regel ist unerwünscht, dass der trauernde Ehepartner sich, neben der zu verarbeitenden Trauer, auch noch mit Erbansprüchen der Verwandtschaft des Verstorbenen herumzuschlagen hat. Eheliches Hab und Gut muss an die Verwandten, insbesondere die Eltern des Verstorbenen, abgegeben werden. Nicht selten entsteht Bruchteilsvermögen der Schwiegereltern oder der Schwägerin/Schwager am gemeinsamen ehelichen Haus, dass mit erheblichem Aufwand abgekauft werden muss.

Deshalb ist es in kinderlosen Ehen außerordentlich wichtig ein eindeutiges Testament einzurichten. Hierfür eignet sich unter anderem das Berliner Testament, wodurchsich die Ehepartner als Alleinerben einsetzen können. Bei längerer Krankheit und sich abzeichnender Vorversterbung kann auch eine schenkungssteuerfreie Vorabübertragung z.B. der Ehewohnung hilfreich sein.

Quelle: www.erbrecht-heute,de „Erbrecht in der kinderlosen Ehe“

Klage gegen Facebook wegen Herausgabe von Chatprotokoll!

Klage gegen Facebook wegen Herausgabe von Chatprotokoll!

 

Ist der Inhalt eines Accounts vererbbar oder muss der Anspruch auf Zugang hinter dem Telekommunikationsgeheimnis zurücktreten? Die Frage, was mit den Inhalten in den Sozialen Netzwerken insbesondere von Chatprotokollen passiert, wenn der Inhaber des Accounts verstirbt, steht derzeit vielerorts zur juristischen Klärung an.

 

In einem aktuellen Fall vor dem LG-Berlin hatte eine Mutter gegen „Facebook“ geklagt. Sie wollte einen Anspruch auf Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto ihrer verstorbenen Tochter und den darin enthaltenen Kommunikationsvorgängen (Chatprotokoll) geltend machen. Dadurch erhoffte sie sich mehr Klarheit über die Hintergründe des Todes ihrer 15- jährigen Tochter zu bekommen.

 

Die Klägerin ist zusammen mit dem Vater des verstorbenen Mädchens Teil der Erbengemeinschaft und somit Miterbin. Aufgrund dessen gab das LG der Klägerin zunächst Recht. Durch die Gesamtrechtsnachfolge sei der Nutzungsvertrag mit Facebook auf die Erben übergegangen, sodass ihnen ein Anspruch auf Zugang zu dem Benutzerkonto zusteht. Zudem lässt sich die Unvererbbarkeit des Nutzungskontos auch nicht aus den Nutzungsbedingungen von Facebook ableiten.

 

Die Beklagte ging gegen das Urteil in Berufung, welche zulässig und begründet war. Trotz einer vermeintlichen Vererbbarkeit des Facebook-Accounts ist eine Mitteilung des Inhalts an die Erbengemeinschaft dennoch verboten.

 

Wie schon in dem ersten Urteil des LG wurde eine grundsätzliche Vererbbarkeit eines Facebook-Accounts bejaht. Der Durchsetzung des Anspruchs steht jedoch das Telekommunikationsgeheimnis entgegen. Hiernach ist es Dienstanbietern verboten die Umstände und Inhalte der auf ihren Servern noch gespeicherten Kommunikation des Erblassers einem Dritten mitzuteilen. Eine Gewährung des Zugangs würde die Rechte des Kommunikationspartners des Erblassers verletzen. Das Telekommunikationsgeheimnis schützt die Kommunikationsdaten solange der Inhalt auf den Servern des Anbieters gespeichert ist. Der Nutzer kann sie für sich abspeichern. Der Anbieter ist aber trotzdem jederzeit in der Lage auf die Nachrichten zuzugreifen. Damit ist der Zugriff zeitlich unbegrenzt möglich und dadurch gilt auch das Telekommunikationsgeheimnis für eine unbegrenzte Zeit.

 

Auch aus dem Recht der elterlichen Sorge kann sich laut LG keine Anspruchsgrundlage ergeben. Es handelt sich hierbei um ein Schuldverhältnis, welches dem Interesse des minderjährigen Kindes dienen soll. Die elterliche Sorge endet somit mit dem Tod des Kindes.

Obwohl die Unkenntnis über den Tod des eigenen Kindes die Persönlichkeitsentfaltung der Eltern massiv beeinträchtigen kann, ist ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht anzunehmen. Der Wunsch nach Kenntnis bezieht sich nicht auf die eigene Persönlichkeit, sondern auf Umstände, die außerhalb der eigenen Persönlichkeit liegen.

 

Die Klage der Mutter wurde in der Berufung abgewiesen. Ihr Anspruch auf Zugang zu den Inhalten des Facebook – Accounts ihrer verstorbenen Tochter konnte sie nicht geltend machen.

 

 

Fundstelle: 21.ZS, Urteil v. 31.05.2017 – 21 U 9/16 inFamRZ 2017, Heft 16, S.1348 ff.